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Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters (StiftRV)
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Der neue § 82b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, sieht vor, dass ein Stiftungsregister mit negativer Publizitätswirkung geführt werden soll, in dem alle bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden sollen. Im Stiftungsregistergesetz, das überwiegend ebenfalls am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, werden ergänzende Regelung zum Aufbau und zum Führen des Stiftungsregisters getroffen. Diese Regelungen sind jedoch noch unvollständig. § 19 des Stiftungsregistergesetzes sieht daher vor, dass die näheren Bestimmungen zur Einrichtung und zur Führung des Registers, zu den Anmeldungen zum Register und zur Auskunft aus dem Register durch Verordnung geregelt werden können.
Auf der Grundlage des § 19 des Stiftungsregistergesetzes sollen ergänzende Regelungen zur Gestaltung der Registerblätter, der Registerakten und der Registerordner sowie zu den technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb des elektronisch zu führenden Stiftungsregisters getroffen werden. Zudem gestaltet die Stiftungsregisterverordnung (vergleiche Artikel 1) das Verfahren der Eintragungen in das Register sowie das Verfahren der Einsichtnahme in das Register näher aus. Darüber hinaus wird in der Stiftungsregistergeb ührenverordnung (vergleiche Artikel 2) – auf der Grundlage der Ermächtigung in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) – die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Tätigwerden der Registerbehörde geregelt.
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