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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Der Entwurf soll den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.

Für diese Schuldnerberatungsdienste dürfen laut der Richtlinie nur begrenzte Entgelte verlangt werden. Um die in Deutschland verbreitete Praxis, dass Schuldnerberatungsstellen Menschen in finanziellen Schwierigkeiten unentgeltlich unterstützen, zu erhalten, sieht der Entwurf auch vor, dass Schuldnerberatungsdienste kostenlos angeboten werden können. Des Weiteren enthält der Entwurf Anforderungen an die Anbieter Schuldnerberatungsdiensten, unter anderem zu deren Unabhängigkeit. Die Richtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Die übrigen Regelungen der neuen Verbraucherkreditrichtlinie, die Vorgaben für das Verhältnis von Kreditgeber und Kreditnehmer enthalten, werden in einem separaten Gesetz ebenfalls in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz umgesetzt.

RefE : Referentenentwurf

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