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Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Die Hofraumverordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2358) ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Mit ihrem Auslaufen droht der Verlust der Verkehrsfähigkeit der von ihr betroffenen Grundstücke, da Verfügungen über oder die Zwangsvollstreckung in diese Grundstücke nicht mehr möglich wären. Die Eigentümer könnten die Grundstücke ab dem 1. Januar 2026 weder veräußern noch beleihen, etwa um dringend notwendige, kreditfinanzierte Sanierungsarbeiten am Grundstück durchzuführen. Ungetrennte Hofräume gibt es nur noch im Landkreis Nordsachsen. Es ist davon auszugeben, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume dort bis zum Jahr 2035 abgeschlossen sein wird. Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 einstimmig beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Entfristung der Hofraumverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten (BR-Drs. 575/24 – Beschluss).

Dem Anliegen des Bundesrates, die Hofraumverordnung fortbestehen zu lassen und dadurch die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke bis zur Auflösung sämtlicher ungetrennten Hofräume zu ermöglichen, soll Rechnung getragen werden. Hierzu ist keine Entfristung der Hofraumverordnung erforderlich, sondern eine Verlängerung der Befristung um weitere 10 Jahre ausreichend. Damit trägt der Entwurf zur Erreichung insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Insti-tutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

RefE : Referentenentwurf

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