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Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
Letzte Aktualisierung
Veröffentlichung

Das Beurkundungsverfahren ist derzeit noch grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssen Notarinnen und Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen – wie etwa auch Nachlassgerichte – Urkunden in Papierform errichten.

Derweil erfolgt die Verwahrung notarieller Urkunden seit dem Jahr 2022 elektronisch im sogenannten Elektronischen Urkundenarchiv. Auch die Aktenführung bei den Gerichten erfolgt weitgehend elektronisch; ab dem 1. Januar 2026 ist die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend. Ebenfalls in hohem Maße elektronisch läuft der Vollzug notariell beurkundeter Rechtsgeschäfte und sonstiger Rechtsvorgänge ab. So wird die Kommunikation zwischen Notariaten und Gerichten zu einem großen Teil elektronisch abgewickelt. Der Kontakt mit Behörden sowie mit Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen soll ebenfalls zunehmend auf elektronischem Weg erfolgen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf weitreichende Möglichkeiten für eine Errichtung elektronischer Urkunden vor. Damit werden die Voraussetzungen für eine medienbruchfreie Weiterverarbeitung dieser Dokumente geschaffen. Es können so Prozesse beschleunigt und Kapazitäten in Notariaten, Gerichten und anderen Urkundsstellen eingespart werden.

RefE : Referentenentwurf

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