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Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Die elektronische Akte (E-Akte), die nach den derzeit geltenden Regelungen zum 1. Januar 2026 eingeführt werden soll, stellt einen wichtigen Schritt für die Digitalisierung der Justiz dar; insbesondere soll sie die Justiz effizienter machen, Justizbeschäftigte und Verfahrensbeteiligte entlasten, Abläufe beschleunigen und damit auch den Zugang zum Recht erleichtern und den Rechtsstaat stärken.

Zur Sicherung einer störungsfreien flächendeckenden Einführung der E-Akte soll für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten. Des Weiteren soll – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – zur Vermeidung unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände bei den Staatsanwaltschaften nur für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit unmittelbar auf Gesetzesebene geregelt werden, dass die Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen können, wenn polizeiseitig umfangreiche Ermittlungsvorgänge nicht in elektronischer Form übermittelt werden. Zudem soll die Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten vereinfacht werden. In den bereits nach derzeit geltender Gesetzeslage zulässigen Fällen der Fortführung von in Papierform angelegten (Alt-)Akten in Papierform oder der in diesen Fällen möglichen Hybridaktenführung (Fortführung einer in Papier angelegten Akte in elektronischer Form) soll mit den geplanten Änderungen auf Ebene des Gesetzesrechts ab dem 1. Januar 2026 auf den Bedarf einer näheren Ausgestaltung durch eine Rechtsverordnung und eine jeweils öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung verzichtet werden.

Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen soll außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem GDolmG ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen können, wird der Anwendungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet.

RefE : Referentenentwurf

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