Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern.
Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen.
Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden.
Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden.
Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden.
PDF, 266KB, Datei ist nicht barrierefrei, 09. Juli 2025
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