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Allgemeine Informationspflichten / Impressumspflicht

Digitale Dienste müssen vertrauenswürdig und transparent sein. Es muss leicht erkennbar sein, wer die Dienste anbietet oder erbringt. Eine solche Anbieterkennzeichnung wird im Allgemeinen als Impressumspflicht bezeichnet, die auf der Online-Plattform unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Identität und Kontaktdaten des Diensteanbieters sind dadurch offenkundig. Die genauen Vorgaben sind im Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG, durch § 5 geregelt. Das Digitale-Dienste-Gesetz ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Zuständig dafür ist das BMDV.

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