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Welche Neuerung bringt die Namensrechtsreform in Bezug auf Stiefkinder?

Die Möglichkeit der Einbenennung wurde auf volljährige Stiefkinder erweitert. Auch volljährige Stiefkinder können zukünftig namensrechtlich in die neue Familie eines Elternteils integriert werden (§ 1617e Absatz 3 BGB).

Für einbenannte Kinder wurde i eine Möglichkeit der Rückbenennung nach bürgerlichem Recht geschaffen (§ 1617e Absatz 4 BGB). Wird die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst oder lebt das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie, soll es nicht weiter an den Familiennamen des Stiefelternteils gebunden sein, den es im Wege der Einbenennung mit dem Ziel der Namensintegration in die Stieffamilie erhalten hat. Die Einbenennung kann in diesen Fällen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt rückgängig gemacht werden. Das Kind kann also zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den es vor der Einbenennung geführt hat.

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