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Was gilt für das Verfahren vor Commercial Courts?

Verfahren vor dem Commercial Court können vollständig in englischer Sprache geführt werden, wenn

  • die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren und
  • dies in dem für den jeweiligen Commercial Court maßgeblichen Landesrecht vorgesehen ist (§ 184a GVG).

Wird Englisch als Verfahrenssprache gewählt, so gilt dies grundsätzlich für die Klageschrift, die Schriftsätze der Parteien, einzureichende Unterlagen, die mündliche Verhandlung und auch für die Entscheidungen des Gerichts einschließend der abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Im Einverständnis der Parteien können diese gleichwohl jederzeit auch in deutscher Sprache vortragen.

Fragen und Antworten zum Thema

Für welche Streitigkeiten sind Commercial Courts zuständig?

Wie sind Commercial Courts besetzt?

Was gilt für das Verfahren vor Commercial Courts?

Welches Rechtsmittel besteht gegen ein erstinstanzliches Urteil des Commercial Court?

Darüber hinaus gelten für Commercial Courts besondere Verfahrensbestimmungen:

  • Organisationstermin: Commercial Courts sind verpflichtet, frühestmöglich einen Organisationstermin durchzuführen, um mit den Parteien die Strukturierung und Abschichtung des Prozessstoffs abzusprechen, sofern dem keine sachlichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen (§ 612 der Zivilprozessordnung – ZPO).
  • Wortprotokoll: Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien besteht die Möglichkeit, dass der Commercial Court ein mitlesbares Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme führt, soweit dem keine tatsächlichen Gründe entgegenstehen (§ 613 ZPO). Die Parteien können dabei auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.

Abseits dieser Sonderregelungen sind für das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Commercial Court mit wenigen Ausnahmen die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 610 Abs. 1 ZPO).

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