Für welche Streitigkeiten sind Commercial Courts zuständig?
Für die Zuständigkeit eines Commercial Court in erster Instanz bestehen zwei Voraussetzungen:
Die jeweilige Streitigkeit muss nach ihrem Gegenstand und ihrem Streitwert von der gesetzlich bestimmten Zuständigkeit des Commercial Court umfasst sein.
Die Parteien müssen die Zuständigkeit des Commercial Court vereinbart haben.
Für welche Streitigkeiten ein bestimmter Commercial Court zuständig ist, ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und aus dem für den jeweiligen Commercial Court maßgeblichen Landesrecht: Für alle Commercial Courts gilt, dass die konkrete Streitigkeit ihnen nur dann zugewiesen sein kann, wenn sie einen Streitwert von mindestens 500 000 Euro aufweist. Für welche Sachgebiete ein bestimmter Commercial Court zuständig ist, legen die Länder in ihren Rechtsverordnungen fest. Vorgesehen werden kann die Zuständigkeit für folgende Streitigkeiten (§ 119b Abs. 1 GVG):
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Fragen und Antworten zum Thema
Für welche Streitigkeiten sind Commercial Courts zuständig?
Wie sind Commercial Courts besetzt?
Was gilt für das Verfahren vor Commercial Courts?
Welches Rechtsmittel besteht gegen ein erstinstanzliches Urteil des Commercial Court?
Eine Ausnahme gilt für Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG oder nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese können dem Commercial Court nicht zugewiesen werden.
Zur Begründung der Zuständigkeit ist außerdem eine Vereinbarung der Parteien erforderlich (§ 119b Abs. 2 GVG). Diese kann ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Damit ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, den für sie passenden Commercial Court frei zu wählen. Einer Vereinbarung bedarf es nur dann nicht, wenn der Kläger in der Klageschrift die Zuständigkeit des Commercial Court beantragt und der Beklagte sich in der Klageerwiderung rügelos darauf einlässt.
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