Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt
Am 8. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen.
Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden durch das neu gefasste Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umgesetzt. Das bisherige Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie diente, wird aufgehoben. Darüber hinaus werden die Verweisungen in anderen Gesetzen redaktionell an diesen Gesetzentwurf angepasst. Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten. An diese zivilrechtlichen Änderungen schließt sich eine verfahrensrechtliche Folgeänderung in § 14 des Unterlassungsklagengesetzes an.
Heiko Maas: „Durch die Regelungen der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr deutlich gestärkt. Die oft ärgerlichen Gebühren der Händler für Zahlungen mit der Kreditkarte, SEPA-Überweisungen und Lastschriften fallen in den meisten Fällen weg. Insbesondere im Schadensfall bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechte. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Außerdem können sich Verbraucher Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen - dies gilt jetzt europaweit. Bei Fehlüberweisungen muss auch der Zahlungsdienstleister des Empfängers dabei mitwirken, dass dem Verbraucher fehlerhaft überwiesenes Geld zurückerstattet wird.“
Mietpreisbremse in Kraft
Seit 1. Juni 2015 sind die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip im Maklerrecht geltendes Recht. Damit haben wir einen wichtigen Akzent gegen die soziale Verdrängung und für bezahlbare Mieten gesetzt.
Mit dem Gesetz ist ein wesentliches Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt worden. Mieten dürfen nun bei einer Wiedervermietung in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen.
Außerdem ist im Maklerrecht das so genannte Bestellerprinzip eingeführt worden. Seit dem 1. Juni 2015 muss nur noch derjenige den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. Eine von dieser Neuregelung abweichende Vereinbarung ist unwirksam, ein Verstoß bußgeldbewehrt.
Heiko Maas: „Die Mietpreisbremse trägt dazu bei, dass Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Wohnungen sind das Zuhause von Menschen - da geht es nicht einzig und allein um Profitmaximierung.
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G20 Consumer Summit unter deutscher Präsidentschaft
2017 hat Deutschland die Präsidentschaft der G20-Staaten übernommen und am 15. März 2017 – dem Weltverbrauchertag - den ersten G20 Consumer Summit in Berlin ausgerichtet. Der G20-Verbrauchergipfel stand unter dem Thema „Building a digital world consumers can trust/ Eine digitale Welt schaffen, der Verbraucher vertrauen“.
Die G20 sind als Zusammenschluss der führenden Industrie- und Schwellenländer ein Beispiel für gelebte Globalisierung. Sie vereinen fast zwei Drittel der Weltbevölkerung, über vier Fünftel des weltweiten Bruttoinlandsprodukts und drei Viertel des Welthandels. Die deutsche Präsidentschaft steht unter dem Motto „Eine vernetzte Welt gestalten“. Die Agenda verfolgte dabei drei Ziele: Stabilität sicherstellen – Zukunftsfähigkeit verbessern – Verantwortung übernehmen.
Zweites Mietrechtsreformpaket
Wir haben einen Gesetzentwurf vorgelegt, der – nach der Mietpreisbremse – den zweiten Teil der mietrechtlichen Vorgaben des Koalitionsvertrags umsetzt. Der Entwurf befindet sich derzeit in der regierungsinternen Abstimmung.
Inhaltlich geht es um einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen und der Belastungen zwischen Mieterinnen und Mietern und der Wohnungswirtschaft. Der Entwurf berücksichtigt die Ziele bezahlbares Wohnen, energetische Modernisierung und altersgerechter Umbau.
Zum ersten Mal sieht der Entwurf eine gesetzliche Grundlage für das Erstellen von Mietspiegeln vor. Bessere und stärkere Mietspiegel schaffen mehr Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.
Außerdem sollen mit dem Entwurf Mieterinnen und Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt werden, insbesondere vor dem sogenannten Herausmodernisieren. Wir wollen die soziale Verdrängung aus den begehrten Wohnlagen stoppen und dafür sorgen, dass unsere Städte bunt und vielfältig bleiben.
Heiko Maas: „In unserem zweiten Gesetzespaket reformieren wir etwa den Mietspiegel. Wir wollen bei der Datenerhebung künftig auf einen längeren Zeitraum als die bisherigen vier Jahre zurückblicken. Das wird einen dämpfenden Effekt auf die ortsüblichen Vergleichsmieten haben. Denn dann sind ja auch Mieten einbezogen, die vor den großen Preissprüngen der vergangenen Jahre festgelegt wurden. Das wird den Anstieg der Mieten insgesamt verlangsamen. Und: Wir schützen durch eine Reform der Modernisierungsumlage Mieter besser vor dem Verlust ihrer Wohnung durch sogenanntes Herausmodernisieren.
Wir wollen Mieter mit diesem Paket noch besser vor exorbitanten Mietsteigerungen schützen.
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Beratungspflicht für Dispozinsen auf den Weg gebracht
Damit Verbraucher nicht in die Schuldenfalle geraten, besteht seit März 2016 eine gesetzliche Beratungspflicht der Banken. Danach ist die Bank bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Kontos verpflichtet, dem Kontoinhaber bzw. der Kontoinhaberin eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anzubieten.
Dies gilt entsprechend auch für geduldete Überziehungen des Dispokredites.
Außerdem müssen Banken auf ihrer Webseite über die Höhe der Dispozinsen und über die Höhe der Kosten bei Überziehung des Dispos gut sichtbar informieren.
Heiko Maas: „Wenn ein Kunde dauerhaft im Dispo steckt, sollte die Bank ihm eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten, etwa die Umwandlung in einen Ratenkredit.
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Die neue Regelung besagt: Wer länger als sechs Monate den Dispo zu durchschnittlich 75 Prozent des Rahmens in Anspruch nimmt, dem muss das Kreditinstitut ein Beratungsgespräch über Alternativen zum Dispo anbieten. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden.
Ein Girokonto für Jedermann
Ein Girokonto und der bargeldlosen Zahlungsverkehr sind Grundelemente des für viele Menschen alltäglichen Lebens und Voraussetzung für Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Seit 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher und jede Verbraucherin mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf ein Basiskonto.
Heiko Maas: „Durch die Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie in nationales Recht ist uns ein großer verbraucherpolitischer Schritt gelungen. Der Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos besteht auch für Obdachlose und Asylsuchende sowie für sogenannte geduldete Personen. Davon profitieren insbesondere auch Flüchtlinge. Alle Kreditinstitute müssen Basiskonten anbieten.
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Kontenwechsel leicht gemacht
Seit dem 18. September 2016 wird der Kontenwechsel leichter gemacht. Mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen im Gesetz zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie wird der Wechsel von einem Kontoinstitut zum anderen deutlich erleichtert. Verbraucherinnen und Verbraucher haben dann einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass zur Erleichterung des Kontenwechsels bisheriger und künftiger Zahlungsdienstleister zusammen wirken.
Gerd Billen, Staatssekretär im BMJV: „Hier war klar, dass sich etwas ändern muss. Aufwändige und langwierige Verfahren beim Zahlungskontenwechsel standen vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei im Weg, das für sie günstigste Angebot am Markt auszuwählen. Mit dem Inkrafttreten dieses Teils des Zahlungskontengesetzes erleichtern wir den Wechsel von einem Kontoinstitut zu einem anderen enorm. Zugleich erhöht diese verpflichtende Serviceleistung den Wettbewerb unter den Banken. Mehr Wettbewerb, mehr Vorteile für die Kundinnen und Kunden. Aus verbrauchschutzrechtlicher Sicht haben wir die Voraussetzungen dafür geschaffen.“
Verbraucherkredite (Immobilienkredite, Dispo-Kredit, Transparenz, Vergleichbarkeit, Beratungsangebote)
Am 21. März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten.
Verbraucherinnen und Verbraucher sind nunmehr vor Abschluss eines Immobiliendarlehens besser über wesentliche Angebotsinhalte zu informieren. Vor allem aber sind die Darlehensangebote an den Zielen und persönlichen Verhältnissen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszurichten. Dazu gehört insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene, an den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Verbraucherinnen und Verbraucher ausgerichtete Prüfung der Kreditwürdigkeit. Dieser strenge Maßstab soll unverantwortliche Kreditvergaben vermeiden.
Außerdem wird die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzprodukten erhöht. Der mit anderen Finanzprodukten gekoppelte Verkauf von Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird nur noch in bestimmten Fällen zulässig sein. Auch wer Beratungsleistungen bei Abschluss des Kreditvertrags erbringen will, muss Verbraucherinnen und Verbraucher transparent beraten und bestimmte Standards einhalten. Außerdem werden Verbraucherinnen und Verbraucher vor Risiken bei Fremdwährungskrediten besser geschützt.
Bei Dispositionskrediten muss ein Darlehensgeber einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin ein Beratungsangebot über kostengünstigere Alternativen, mögliche Konsequenzen der weiteren Überziehung sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf weitere Beratungseinrichtungen unterbreiten, wenn der Dispositionsrahmen über sechs Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich über 75% ausgeschöpft wird. Dasselbe gilt bei einer geduldeten ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten, wenn der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf dem Konto übersteigt. Ort und Zeit der Beratung sind zu dokumentieren. Darüber hinaus wird die Preistransparenz verbessert. Darlehensgeber werden verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispositionskredit oder eine geduldete Überziehung in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Webseite gut sichtbar zu informieren. Das wird einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote durch Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtern.
Das Gesetz regelt ferner die sogenannten Null-Prozent-Finanzierungen. Unternehmen bieten aufgrund des günstigen Zinsumfeldes zunehmend diese Form der Finanzierung an. Verbraucherschützende Regelungen, die für Null-Prozent-Finanzierungen bisher nicht galten, wie ein Widerrufsrecht, ein Einwendungsdurchgriff und verbraucherschützende Verzugsregelungen, werden nunmehr auf diese Finanzierungsform erstreckt.
Missstände am „Grauen Kapitalmarkt“ beseitigt
Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Die neuen Regelungen schützen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten. Das Gesetz sieht mehr und aktuellere Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von Vermögensanlagen vor und stärkt die Staatsaufsicht über den Finanzmarkt. Wünschenswerte Finanzierungen werden durch die Neuregelungen nicht unangemessen erschwert. Das Gesetz enthält Ausnahmeregelungen für Projekte genossenschaftlichen oder bürgerschaftlichen Engagements und den Bereich des Crowdfunding (Start-up-Finanzierungen).
Heiko Maas: „Mit dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz werden Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unseriösen und intransparenten Finanzprodukten geschützt. Nicht zuletzt der Fall Prokon hat gezeigt, dass es im grauen Kapitalmarkt Regulierungsbedarf gibt. Wo es Verbraucherinnen und Verbrauchern schwer fällt, sich selbst zu schützen, müssen wir für mehr Transparenz sorgen. Das Gesetz sorgt für mehr Ordnung auf dem Finanzmarkt, denn wir legen damit unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen in den Markt.
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Marktwächter „Finanzmarkt“ und „Digitale Welt“ gestartet
Wie im Koalitionsvertrag versprochen, sind die Marktwächter für den „Finanzmarkt“ und die „Digitale Welt gestartet. Seit Anfang 2015 beobachten sie den Markt nach der Devise „Erkennen – Informieren – Handeln“. Sie helfen so, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher durchzusetzen.
Als gemeinsames Vorhaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) und der 16 Verbraucherzentralen der Länder beoachten die Marktwächter den Finanzmarkt und die digitalen Märkte systematisch, Verbraucherprobleme werden erfasst und identifiziert sowie Politik, Behörden und Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig informiert, um noch intensiver aufzuklären.
Beide Marktwächter werden sehr gut von den Verbraucherinnen und Verbrauchern angenommen werden, das belegen Untersuchungen der Verbraucherzentrale. Über 6800 auffällige Meldungen gingen im Frühwarnnetzwerk ein. Das sind 100 bis 200 pro Woche. Sieben Untersuchungsberichte hat der vzbv dazu vorgelegt, zahlreiche Gespräche mit Behörden, Anbietern und Expertinnen und Experten wurden geführt. Aus der Masse dieser Beschwerden analysieren die Marktwächter, ob strukturelle Missstände vorliegen.
Heiko Maas: „Die Marktwächter werden die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher weiter stärken. In unübersichtlichen Märkten erhöhen sie die Klarheit und Transparenz. Wenn Missstände und Fehlentwicklungen schneller aufgedeckt und bekämpft werden, dann profitieren davon nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch die Wirtschaft.
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Aufbau von Verbraucherschlichtungsstellen
Am 1.April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmen können durch ihre Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.
Heiko Maas:
„Schlichtungen bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen und risikolosen Weg, ihre Rechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Wir schaffen die Möglichkeit, ohne den Aufwand und das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses schnell und einfach Recht zu bekommen. Eine erfolgreiche Schlichtung bietet die Chance, dass trotz eines Streits eine Kundenbeziehung intakt bleibt. Mit den Schlichtungsstellen verbessern wir die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Musterfeststellungsklage
Bei den heutigen standardisierten Massengeschäften können gleichförmige unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern vorkommen. Dann wird eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern und sonstige Betroffenen gleichartig geschädigt. Oftmals ist der erlittene Schaden im Einzelfall so gering, dass viele von einer Klage absehen, weil ihnen das Risiko oder der Aufwand unangemessen erscheint. Wir haben in Deutschland bereits gute Erfahrungen mit Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagegesetz sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemacht. Allerdings sind diese Klagen „nur“ in die Zukunft gerichtet. Entstandene Schäden können nicht kompensiert werden. Eine Musterfeststellungsklage kann diese Lücke schließen und Zutrittsbarrieren im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes absenken. Zugleich stellen wir sicher, dass sich keine missbräuchliche Klageindustrie entwickeln kann. Das Justiz- und Verbraucherschutzministerium hat hierzu einen Gesetzesentwurf in die Ressortabstimmung gegeben.
Heiko Maas:
„Wir brauchen die Musterfeststellungsklage, damit es endlich mehr Waffengleichheit zwischen Verbrauchern und Konzernen gibt.“
Bauvertragsrecht
Das Bundeskabinett hat am 2. März 2016 den von uns vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen des Bauvertragsrechts der Verbraucherschutz - das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung.
Heiko Maas: „Bauen hat im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang eine immense Bedeutung, betrifft aber insbesondere das Leben vieler Bürgerinnen und Bürger in existentieller Weise. Mit unserem Gesetzentwurf stärken wir die Rechte der Bauherren. Das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Denn ein Hausbau ist nicht immer im Detail planbar. Er erstreckt sich oft über längere Zeit, in der sich Wünsche und Bedürfnisse ändern können. Unser Gesetzentwurf ermöglicht es Bauherren und Unternehmern hier zu einvernehmlichen Lösungen zu finden.“
Der Gesetzentwurf regelt nun, dass Bauunternehmer und -unternehmerinnen künftig verpflichtet sind, Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbraucher und Verbraucherinnen einen genauen Überblick über die angebotene Leistung. So können sie die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen.
Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertig gestellt sein wird. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen. Sie haben so die Möglichkeit, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende – Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken. Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn/ der Bauherrin wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es ihnen, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit den Unternehmern an neue Wünsche anzupassen. Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können.
Größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit bei Reisen
Das Bundeskabinett hat am 2. November 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften beschlossen.
Heiko Maas: „Der digitale Wandel hat auch den Reisemarkt erfasst: Verbraucher stellen ihr Urlaubsprogramm immer häufiger nach ihren persönlichen Wünschen selbst zusammen. Anstatt vorab festgelegte Pauschalreisen aus Katalogen zu bestellen, greifen Verbraucher dabei zunehmend auf das Internet zurück und kombinieren verschiedene Reiseleistungen miteinander. Oft herrscht dann aber Unsicherheit wie weit der rechtliche Schutz im Ernstfall greift. Auch die Anbieter sind sich in solchen Fällen über ihre Verpflichtungen nicht immer im Klaren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, insoweit für eine größere Transparenz und mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Davon profitieren die Reisenden genauso wie Reiseanbieter.“
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015). Die Richtlinie beinhaltet Regelungen für Reiseleistungen, die über das Internet angeboten werden und trägt somit dem grundlegenden Wandel des Reisemarkts Rechnung.
Der vom BMJV vorgelegte Gesetzentwurf erhöht den Schutz bei individuell zusammengestellten Reisen. So wird insbesondere der Anwendungsbereich der Pauschalreise ausgeweitet. Dabei geht es um Reiseleistungen, die erst nach den Vorgaben des Kunden oder von diesem selbst zusammengestellt werden. Außerdem wird die neue Kategorie der Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“ eingeführt, die den Vermittler zur Information des Reisenden und gegebenenfalls zur Insolvenzsicherung verpflichtet. „Verbundene Reiseleistungen“ sind mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise, die durch separate Verträge vermittelt werden.
Sachverständigenrat für Verbraucherfragen etabliert
Die Bundesregierung wird bei der Gestaltung der Verbraucherpolitik von einem unabhängigen Sachverständigenrat für Verbraucherfragen beraten. Das von Bundesminister Heiko Maas eingesetzte neunköpfige Expertengremium ist am 7. November 2014 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengekommen. Es besteht aus Vertretern der Wissenschaft und Praxis und hat zum Ziel, die Verbraucherpolitik strukturell weiter zu stärken und zu professionalisieren. Das unabhängige Gremium arbeitet seit 2015 und kommt regelmäßig zu Treffen in Berlin zusammen. Im Januar und Dezember 2016 wurden Gutachten mit Empfehlungen zum Verbraucherschutz in der digitalen Welt übergeben.
Heiko Maas: „Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen stellt die Weichen für eine noch stärker auf wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen beruhende Verbraucherpolitik. Er soll die tatsächliche Situation der Verbraucherinnen und Verbraucher aufzeigen, Entwicklungstendenzen darstellen, Zukunftsthemen identifizieren sowie auf Fehlentwicklungen und Möglichkeiten zu deren Korrektur hinzuweisen.
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