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Pfändungsfreigrenzen

Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin auch bei einer Pfändung seines bzw. ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den pfändungsfreien Grundbetrag (pauschalisierter Mindestbetrag, der dem Schuldner von seinem Nettoeinkommen verbleibt) übersteigt, soll dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zudem ein gewisser Teil des Mehrverdienstes erhalten bleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin anderen Personen (z. B. einem Kind) auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zahlt.

Der Pfändungsschutz verfolgt das Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Insbesondere sollen Schuldnerinnen und Schuldner trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme wie z. B. Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe angewiesen sein.


Es gibt daher bestimmte Pfändungsfreibeträge, damit die Schuldnerinnen und Schuldner zum einen genug Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Zum anderen soll so auch sichergestellt werden, dass die Schuldnerinnen und Schuldner Unterhalt leisten können, wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Das Arbeitseinkommen des Schuldners bzw. der Schuldnerin darf in Höhe der Pfändungsfreibeträge nicht gepfändet werden.

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr angepasst. Maßstab dafür ist die Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages des Einkommensteuergesetzes (EStG § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt immer zum 1. Juli. Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1 402,28 Euro monatlich (bisher: 1 330,16 Euro).

Die Höhe der Pfändungsfreibeträge steht in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung. Das BMJ hat zudem eine Broschüre zu den Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2023

In dieser Broschüre sind die Tabellen mit den für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen abgedruckt. Die Tabellen sind jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet.

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2023

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